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   BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55   

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BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55 (https://dejure.org/1956,1901)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1956 - IV ZR 270/55 (https://dejure.org/1956,1901)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1956 - IV ZR 270/55 (https://dejure.org/1956,1901)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51

    Zuständigkeit in Ehesachen. Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungszone liegt und ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

    Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7, 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensordnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können.

    Hierzu zwingt, wie der Senat in BGHZ 7, 218 [223] ausgeführt hat, sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen.

    Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Fall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen.

    Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

  • BGH, 24.05.1955 - I ZR 164/53

    Interzonentarif der Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Vorhandensein einer einheitlichen Eisenbahnverkehrsordnung verneint, obwohl auf beiden Seiten der Gebietsgrenzen materiell die gleichen Vorschriften bestehen (BGHZ 17, 309 [312]).
  • RG, 05.04.1921 - VII 563/20

    Ehescheidung im Auslande

    Auszug aus BGH, 11.04.1956 - IV ZR 270/55
    Diese auf der Personalhoheit beruhende Gerichtsbarkeit (staatliche Zuständigkeit) war und ist auch noch heute in vielen Fällen, besonders bei ausländischem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Ehegatten, keine ausschließliche, sondern eine nur fakultative, d.h. sie besteht neben einer etwa vorhandenen fremdstaatlichen (RGZ 102, 82; Nussbaum, Intern. Privatrecht 1932, 396).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 64/56

    Interzonale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

    Die bei der Auslegung der §§ 35, 36, 43 a.a.O. maßgebenden Gesichtspunkte sind im wesentlichen dieselben, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25. September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) in Ehesachen für maßgebend erklärt hat, an denen er trotz der dagegen vorgebrachten Bedenken in den Urteilen vom 11. April 1956 IV ZR 270/55 und 279/55 (FamRZ 1956 Nr. 362 S. 183) festgehalten hat.
  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 66/56

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat erstmals in dem Urteil vom 25. September 1952 (abgedruckt in BGHZ 7, 219 [BGH 25.09.1952 - IV ZR 110/51]) und dann erneut in zwei Erkenntnissen vom 11. April 1956 IV ZR 270/55 und 279/55, von denen das eine in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts abgedruckt werden soll, ausgesprochen hat, ist für eine Ehescheidungsklage die Zuständigkeit eines Landgerichts in der Bundesrepublik Deutschland dann begründet, wenn der eine Ehegatte im Bezirk dieses Landgerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, während der andere diesen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands hat.
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